Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger in Deutschland
benötigen einen Aufenthaltstitel. Dieser wird aufgrund europarechtlicher
Vorschriften ab dem 1. September 2011 einheitlich als elektronisches Dokument
in Checkkartengröße herausgegeben. Damit sind einige Veränderungen
verbunden, auf die im Folgenden hingewiesen wird.
Der eAT (Elektronische Aufenthaltstitel) enthält einen kontaktlosen
Chip im Karteninnern. In diesem sind zum Schutz gegen Missbrauch und zur Herstellung
einer eindeutigen Verbindung mit dem eAT-Inhaber ein digitales Lichtbild und
zwei Fingerabdrücke gespeichert. Zusätzlich enthält der eAT
auf dem Chip einen elektronischen Identitätsnachweis für die Online-Ausweisfunktion
sowie die Möglichkeit eine elektronische Signatur zu nutzen.
Der eAT dient nicht als Ausweis oder Passersatz. Er wird als separates Dokument
ausgestellt und dient ausschließlich dazu, den aufenthaltsrechtlichen
Status zu dokumentieren. Er ist grundsätzlich nur gültig im Zusammenhang
mit einem gültigen, anerkannten Heimatpass oder Passersatz.
Die Nebenbestimmungen werden im Chip gespeichert und auf einem Zusatzblatt
zum eAT ausgedruckt. Das Zusatzblatt ist ebenso mitzuführen, da nicht
jedermann autorisiert ist, den Chip auszulesen.
Der eAT findet für folgende Aufenthaltstitel Anwendung:
Duldungen, Ausweisersatz und Fiktionsbescheinigungen werden weiterhin in
Papierform ausgestellt.
Alle bisher erteilten Aufenthaltstitel bleiben bis zum Ablauf der Befristung
beziehungsweise bis zur Neuausstellung oder Verlängerung des Reisepasses
gültig, längstens bis zum 31. August 2021. Erst bei der Beantragung
der entsprechenden Verlängerung des Aufenthaltstitels beziehungsweise
dem Übertrag des Aufenthaltstitels in einen neuen Pass wird ein eAT ausgestellt.
Wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Speicherung der biometrischen Daten
auf dem Kartenchip des eAT müssen künftig von jedem Antragsteller
zwei Fingerabdrücke genommen werden. Das betrifft auch Kinder ab einem
Alter von 6 Jahren. Daher ist bei der Beantragung generell eine persönliche
Vorsprache in der Ausländerbehörde notwendig. Das vorzulegende Passfoto
muss frontal aufgenommen und biometrisch sein.
Da der eAT ausschließlich bei der Bundesdruckerei bestellt werden kann,
ist nach der Beantragung mit Wartezeiten von 4 bis 6 Wochen zu rechnen. Die
Ausländerbehörde ist somit nicht mehr in der Lage, direkt bei der
Vorsprache einen Aufenthaltstitel zu erteilen oder zu verlängern. Zum
erlaubten Aufenthalt werden dann Fiktionsbescheinigungen ausgestellt.
Der eAT wird von der Bundesdruckerei an die Ausländerbehörde gesandt.
Dort ist dieser persönlich abzuholen. Vor Versand des eAT erhält
der Antragsteller einen Brief der Bundesdruckerei mit der Persönlichen
Identifikationsnummer (PIN) zur Nutzung der Online-Ausweisfunktion. Das der
Antragsteller den PIN-Brief erhalten hat und ob er die Online-Ausweisfunktion
nutzen möchte ist bei der Abholung des eAT in der Ausländerbehörde
schriftlich zu dokumentieren.
Da auf dem eAT der aktuelle Wohnort vermerkt und im Chip gespeichert wird,
ist bei einem Wohnortwechsel ebenso eine persönliche Vorsprache in der
Ausländerbehörde notwendig, um die Wohnortdaten im eAT zu ändern.
Für Fragen zum eAT stehen Ihnen die Mitarbeiter des Teams Ausländer-
und Asylwesen unter der Servicenummer (0345) 221 5305 gern zur Verfügung.
Die Mitarbeiter sind Am Stadion 5 in 06122 Halle (Saale) während folgender
Sprechzeiten erreichbar:
Dienstag von 8.00 bis 18.00 Uhr, Donnerstag von 8.00 bis 15.30 Uhr und
Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr.
Weitergehende Informationen zum eAT in verschiedenen Sprachen sind auf der
Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge www.bamf.de/eaufenthaltstitel
einsehbar.