Am 6. Mai 2006 wurde das Einkommensteuergesetz (EStG) durch das Gesetz zur
steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.2006
geändert. Ab dem Veranlagungsjahr 2006 können erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
steuerrechtlich, wie Betriebsausgaben oder wie Werbungskosten, abgesetzt werden.
Damit ändert sich auch die Berechnung des zu berücksichtigenden
Einkommens beim Wohngeld ab Jahresanfang 2006 für den entsprechenden
Personenkreis. Zusätzlich zu den Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben
können erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bei der Einkommensermittlung
nach § 10 Abs. 1 und 3 Wohngeldgesetz (WoGG) berücksichtigt werden.
In diesen Fällen wird sich das zur Berechnung des Wohngeldes anzusetzende
Einkommen mindern und sich dadurch die Wohngeldleistung erhöhen.
Welche Aufwendungen werden einkommensmindernd berücksichtigt?
Berücksichtigung finden Aufwendungen, die wegen einer Erwerbstätigkeit
des Steuerpflichtigen zur Betreuung von Kindern anfallen und nach dem 31.12.2005
erbracht worden sind oder künftig erbracht werden. Das sind z. B. Tagesmütter,
Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte und Kinderkrippen.
Nicht darunter fallen Aufwendungen für Unterricht (z. B. Schulgeld, Essengeld,
Nachhilfe-, Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten
(z. B. Musikunterricht, Computerkurse) sowie für sportliche und andere
Freizeitbetätigungen (z. B. Mitgliedschaft in Sportvereinen, Tennis-
oder Reitunterricht).
Können Aufwendungen für Kinderbetreuung steuerlich lediglich als
Sonderausgaben abgesetzt werden, ist eine Berücksichtigung beim Wohngeld
nicht möglich.
Für wen können Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden?
Ein Abzug ist möglich für Kinder, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen
gehören und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen
einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres (ab dem Jahr 2007 bis Vollendung
des 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen
Behinderung au-ßerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
Bis zu welcher Höhe können Kosten abgesetzt werden?
Aufwendungen können in Höhe von zwei Dritteln der Ausgaben, höchstens
jedoch 4 000 Euro pro Kind und Jahr, von den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit wie Betriebsausgaben
oder von den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit
wie Werbungskosten abgezogen werden.
In welchen Fällen kommt ein Abzug in Betracht?
Ein Abzug der Kinderbetreuungskosten setzt voraus, dass durch den allein erziehenden
Elternteil, bzw. in allen anderen Fällen durch beide Elternteile eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Zur Erwerbstätigkeit zählen grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigungen,
geringfügige Beschäftigungen (sog. Minijobs) und andere nicht sozialversicherungspflichtige
Tätigkeiten. Die Aufwendungen sind vom Einkommen desjenigen Elternteils
abzuziehen, der die Aufwendungen getragen hat. Auch in den Fällen, in
denen beide erwerbstätigen Elternteile Aufwendungen getragen haben, werden
nur 2/3 dieser Aufwendungen, insgesamt je Kind und Jahr nur höchstens
4 000 Euro, berücksichtigt. Die Aufwendungen sind steuerlich dann je
zur Hälfte bei beiden Elternteilen zu berücksichtigen, wenn die
Eltern keine andere Aufteilung wählen.
Welche Auswirkungen auf das Wohngeld gibt es?
Diese neue Regelung ist seit dem 06.05.2006 für Wohngeld-Bewilligungszeiträume
anzuwenden, die mindestens teilweise in 2006 (oder später) liegen.
Folgende Fallgestaltungen sind denkbar:
Wurde Wohngeld bereits bewilligt und endet der Bewilligungszeitraum im Jahr
2006 oder zu einem späteren Zeitpunkt, kann sich durch den Abzug der
erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten das Gesamteinkommen aller zum Haushalt
rechnenden Familienmitglieder um mehr als 15 Prozent verringern. In diesem
Fall kann durch den Wohngeldberechtigten ein Erhöhungsantrag gestellt
werden. Wohngeld wird dann für die Zukunft neu berechnet.
Wurde Wohngeld noch nicht bewilligt, werden die Kinderbetreuungskosten einkommensmindernd
berücksichtigt, wenn vor der Entscheidung über den Antrag solche
Kosten glaubhaft nachgewiesen werden. Als Nachweis sind die Rechnung und der
Kontobeleg vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass der Zahlbetrag auch tatsächlich
erbracht wurde.
Bei weiteren Fragen zu dieser Regelung wenden Sie sich bitte vertrauensvoll
an das Ressort Wohngeld, Südpromenade 30, Angela Kamprath, Telefon: 0345
221-4500, E-Mail: angela.kamprath@halle.de.
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