Hallanzeiger - Online Anzeiger für Halle Saale Donnerstag, 04.12.2008
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Wohngeldstelle der Stadt Halle (Saale)

FB Soziales der Stadt Halle (Saale)
Wohngeldstelle
Südpromenade 30
06128 Halle (Saale)
Tel.: (0345) 221-4500
Fax: (0345) 221-5404

Öffnungszeiten
Mo 09.00 - 12.30 Uhr
Di 13.00 - 17.30 Uhr
Do nur mit Terminvergabe
Fr 09.00 - 12.30 Uhr

Eingeschränkte Erreichbarkeit der Wohngeldstelle

In der Zeit vom 4. bis 6. Februar 2008 befinden sich die Mitarbeiterinnen des Ressorts Wohngeldstelle des Fachbereiches Soziales zu einer Fortbildungsveranstaltung.

An diesen Tagen ist deshalb eine Beratung der Bürgerinnen und Bürger zu Wohngeldfragen nicht möglich. Unterlagen und Anträge können aber in der Südpromenade 30 zu den Öffnungszeiten abgegeben werden.

Änderung im Wohngeldrecht

Am 6. Mai 2006 wurde das Einkommensteuergesetz (EStG) durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.2006 geändert. Ab dem Veranlagungsjahr 2006 können erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten steuerrechtlich, wie Betriebsausgaben oder wie Werbungskosten, abgesetzt werden.

Damit ändert sich auch die Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens beim Wohngeld ab Jahresanfang 2006 für den entsprechenden Personenkreis. Zusätzlich zu den Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben können erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bei der Einkommensermittlung nach § 10 Abs. 1 und 3 Wohngeldgesetz (WoGG) berücksichtigt werden. In diesen Fällen wird sich das zur Berechnung des Wohngeldes anzusetzende Einkommen mindern und sich dadurch die Wohngeldleistung erhöhen.

Welche Aufwendungen werden einkommensmindernd berücksichtigt?
Berücksichtigung finden Aufwendungen, die wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen zur Betreuung von Kindern anfallen und nach dem 31.12.2005 erbracht worden sind oder künftig erbracht werden. Das sind z. B. Tagesmütter, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte und Kinderkrippen.
Nicht darunter fallen Aufwendungen für Unterricht (z. B. Schulgeld, Essengeld, Nachhilfe-, Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht, Computerkurse) sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. Mitgliedschaft in Sportvereinen, Tennis- oder Reitunterricht).
Können Aufwendungen für Kinderbetreuung steuerlich lediglich als Sonderausgaben abgesetzt werden, ist eine Berücksichtigung beim Wohngeld nicht möglich.

Für wen können Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden?
Ein Abzug ist möglich für Kinder, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres (ab dem Jahr 2007 bis Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung au-ßerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

Bis zu welcher Höhe können Kosten abgesetzt werden?
Aufwendungen können in Höhe von zwei Dritteln der Ausgaben, höchstens jedoch 4 000 Euro pro Kind und Jahr, von den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit wie Betriebsausgaben oder von den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit wie Werbungskosten abgezogen werden.

In welchen Fällen kommt ein Abzug in Betracht?
Ein Abzug der Kinderbetreuungskosten setzt voraus, dass durch den allein erziehenden Elternteil, bzw. in allen anderen Fällen durch beide Elternteile eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Zur Erwerbstätigkeit zählen grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigungen, geringfügige Beschäftigungen (sog. Minijobs) und andere nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten. Die Aufwendungen sind vom Einkommen desjenigen Elternteils abzuziehen, der die Aufwendungen getragen hat. Auch in den Fällen, in denen beide erwerbstätigen Elternteile Aufwendungen getragen haben, werden nur 2/3 dieser Aufwendungen, insgesamt je Kind und Jahr nur höchstens 4 000 Euro, berücksichtigt. Die Aufwendungen sind steuerlich dann je zur Hälfte bei beiden Elternteilen zu berücksichtigen, wenn die Eltern keine andere Aufteilung wählen.

Welche Auswirkungen auf das Wohngeld gibt es?
Diese neue Regelung ist seit dem 06.05.2006 für Wohngeld-Bewilligungszeiträume anzuwenden, die mindestens teilweise in 2006 (oder später) liegen.
Folgende Fallgestaltungen sind denkbar:
Wurde Wohngeld bereits bewilligt und endet der Bewilligungszeitraum im Jahr 2006 oder zu einem späteren Zeitpunkt, kann sich durch den Abzug der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten das Gesamteinkommen aller zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder um mehr als 15 Prozent verringern. In diesem Fall kann durch den Wohngeldberechtigten ein Erhöhungsantrag gestellt werden. Wohngeld wird dann für die Zukunft neu berechnet.
Wurde Wohngeld noch nicht bewilligt, werden die Kinderbetreuungskosten einkommensmindernd berücksichtigt, wenn vor der Entscheidung über den Antrag solche Kosten glaubhaft nachgewiesen werden. Als Nachweis sind die Rechnung und der Kontobeleg vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass der Zahlbetrag auch tatsächlich erbracht wurde.

Bei weiteren Fragen zu dieser Regelung wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an das Ressort Wohngeld, Südpromenade 30, Angela Kamprath, Telefon: 0345 221-4500, E-Mail: angela.kamprath@halle.de.

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